Landwirtschaftskammerwahl am 9. März 2025
Die Landwirtschaftskammern sind die gesetzlichen Interessensvertretungen der Land- und Forstwirtschaft. Landwirtschaftskammern in Niederösterreich bestehen aus der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und 21 Bezirksbauernkammern. Die Mitglieder dieser Kammern werden alle fünf Jahre neu gewählt.
Wer darf wählen?
Wahlberechtigt sind Personen, die
• Kammermitglied sind,
• spätestens am Tag der Wahl das 16.Lebensjahr vollendet haben,
• gegen welche kein Wahlausschlussgrund vorliegt und
• im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Juristische Personen können auch Kammermitglieder sein und für diese gehen deren Vertreter wählen.
Kammermitglieder gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz sind:
1. Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß von
einem Hektar.
2. Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit haupt- oder
nebenberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land-
und forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest € 150,-- erlassen
wurde, ohne schon unter Z. 1 zu fallen.
3. Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf
eigene Rechnung und Gefahr ausüben, ohne schon unter Z. 1 und Z. 2 zu fallen.
4. Familienangehörige, die - ohne Rücksicht auf ein Entgelt - im land und forstwirtschaftlichen Betrieb der in Z. 1 bis 3
Genannten tätig sind und deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauernsozialver-
sicherungsgesetz (BSVG) unterliegen oder deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht der
NÖ Landarbeiterkammer angehören; darüber hinaus Familienangehörige, die sich in land- und forstwirtschaftlicher
Schul- oder Berufsausbildung befinden und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als
Familienangehörige gelten die Ehepartner, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder, einschließlich Adoptiv- und
Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder.
5. Grundwehr- oder Zivildiener, sofern sie unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehr- oder Zivildienstes
kammerzugehörig waren.
6. Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen land-
und forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Niederösterreich zumindest 20 Jahre der Pensionsversicherungspflicht nach
dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterlagen sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im
Betrieb regelmäßig beschäftigt waren.
7. land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von niederösterreichischen Land- und Forstwirten
und ihre Verbände, soweit diese ihren Sitz in Niederösterreich haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den
Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind.
Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis erstellt die Gemeinde aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und
Informationen. Im Wählerverzeichnis sind alle aktiv Wahlberechtigten eingetragen. Nur wer im Wählerverzeichnis eingetragen
ist kann wählen. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses dient dazu, dass Wahlberechtigte überprüfen können, ob sie in
diesem auch eingetragen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so besteht die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren berichtigen zu lassen.
Das Wählerverzeichnis liegt vom 2. bis einschließlich 6. Dezember 2024 im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht auf. Eine Einsichtnahme ist täglich von 8.00 bis 12.00 Uhr möglich. Eventuelle Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis
können bis längstens Mittwoch, 11. Dezember 2024, beim Gemeindeamt eingebracht werden.