Landwirtschaftskammerwahl am 9. März 2025

Die Landwirtschaftskammern sind die gesetzlichen Interessensvertretungen der Land- und Forstwirtschaft. Landwirtschaftskammern in Niederösterreich bestehen aus der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und 21 Bezirksbauernkammern. Die Mitglieder dieser Kammern werden alle fünf Jahre neu gewählt.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind Personen, die
• Kammermitglied sind,
• spätestens am Tag der Wahl das 16.Lebensjahr vollendet haben,
• gegen welche kein Wahlausschlussgrund vorliegt und
• im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Juristische Personen können auch Kammermitglieder sein und für diese gehen deren Vertreter wählen. 

Kammermitglieder gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Landwirtschaftskammergesetz sind:

1. Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter in Niederösterreich gelegener Grundstücke im Mindestausmaß  von
    einem Hektar.
2. Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit haupt- oder
    nebenberuflich auf 
eigene Rechnung und Gefahr ausüben, wenn für diese Personen ein Einheitswertbescheid für land-
    und 
forstwirtschaftliches Vermögen mit einem Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest € 150,-- erlassen
   wurde, ohne schon unter 
Z. 1 zu fallen.
3. Personen, die in Niederösterreich eine land- und forstwirtschaftliche, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf
    eigene Rechnung und 
Gefahr ausüben, ohne schon unter Z. 1 und Z. 2 zu fallen.
4. Familienangehörige, die - ohne Rücksicht auf ein Entgelt - im land und forstwirtschaftlichen Betrieb der in Z. 1 bis 3
   Genannten tätig sind und 
deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauernsozialver- 
   sicherungsgesetz 
(BSVG) unterliegen oder deshalb der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem
   Allgemeinen 
Sozialversicherungsgesetz (ASVG) unterliegen, sofern sie auf Grund dieser Tätigkeit nicht der
   NÖ 
Landarbeiterkammer angehören; darüber hinaus Familienangehörige, die sich in land- und forstwirtschaftlicher
   Schul- oder Berufsausbildung befinden und im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als
   Familienangehörige 
gelten die Ehepartner, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder, einschließlich Adoptiv- und
   Stiefkinder 
sowie die Schwiegerkinder.
5. Grundwehr- oder Zivildiener, sofern sie unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehr- oder Zivildienstes
    kammerzugehörig 
waren.
6. Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen land-
   und 
forstwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in Niederösterreich zumindest 20 Jahre der Pensionsversicherungspflicht nach
   dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz 
(BSVG) unterlagen sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im
   Betrieb 
regelmäßig beschäftigt waren.
7. land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von niederösterreichischen Land- und Forstwirten
    und ihre Verbände, 
soweit diese ihren Sitz in Niederösterreich haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den
   Bestimmungen der Gewerbeordnung 
1994 ausgenommen sind.

Wählerverzeichnis
Das Wählerverzeichnis erstellt die Gemeinde aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und 
Informationen. Im Wählerverzeichnis sind alle aktiv Wahlberechtigten eingetragen. Nur wer im Wählerverzeichnis eingetragen
ist kann wählen. Die Auflegung des Wählerverzeichnisses dient dazu, dass Wahlberechtigte überprüfen können, ob sie in
diesem auch eingetragen sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so besteht die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis durch das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren berichtigen zu lassen.

Das Wählerverzeichnis liegt vom 2. bis einschließlich 6. Dezember 2024 im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht auf. Eine Einsichtnahme ist täglich von 8.00 bis 12.00 Uhr möglich. Eventuelle Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis
können bis längstens Mittwoch, 11. Dezember 2024, beim Gemeindeamt eingebracht werden.