Gemäß den Bestimmungen der § 73 und 84 NÖ Gemeindeordnung 1973 sind der Voranschlag und der Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Nachstehend wird dieser Vorschrift Folge geleistet.