Information gem. § 37 Tiergesundheitsgesetz 2024 über weitere Ausbrüche der meldepflichtigen Tierseuche Hochpathogene Aviäre Influenza im Bezirk Amstetten
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten informiert gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz 2024, dass der Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza (Geflügelpest, Vogelgrippe) auch in der Gemeinde Biberbach festgestellt worden ist.
Nach dem bereits mitgeteilten Ausbruch in der Marktgemeinde Kematen/Ybbs hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit die Schutzzone (Umkreis von 3 km) und Überwachungszone (Umkreis von 10 km) neu verordnet:
RIS - AVN_20241105_AVN_2024_11_1 - Amtliche Veterinärnachrichten (AVN) ab 15.09.2004Die Schutzzone wird für mindestens 21 Tage und die Überwachungszone für mindestens 30 Tage eingerichtet. Innerhalb der Schutzzone werden alle Geflügelhaltungen durch einen Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin kontrolliert.
Zur Orientierung, ob sich ein Betrieb in einer Zone befindet (alle registrierten Haltungen von Vögeln in der Schutzzone: rot, in der Überwachungszone: gelb):
HPAI 2024 Sperrzone – Google My Maps
Die zu beachtenden Maßnahmen basieren auf §§ 6 und 7 der Verordnung zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI-Bekämpfungsverordnung).
Die Beschränkungsmaßnahmen gelten für jeden Betrieb innerhalb des Kreises unabhängig von den allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen.
Insbesondere ist zu beachten:
- Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb (auch Schlachtbetrieb) verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
- Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein- und Ausgängen der Stallungen, Schuh- und Kleidungswechsel etc.) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
- Alle Fahrzeuge, die einen Geflügel-Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
- Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern, dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (aufzustallen). Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!
Weitere Informationen finden sich unter:
Geflügelpest (Aviärer Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“) - Land Niederösterreich
Aviäre Influenza (Vogelgrippe, Geflügelpest) - KVG
Geflügelpest 7.11.24.pdf
Geflügelpest
Montag, 11. November 2024