Ausfolgung eines abgeschleppten Kfz
Allgemeine Informationen
Ein Kfz wird im Regelfall abgeschleppt, wenn es ohne Kennzeichen im öffentlichen Bereich steht oder generell verkehrsbehindernd geparkt wurde.
Beispiel:
Parken in zweiter Spur,
Parken vor einer Hauseinfahrt,
Parken in einer Lade-, Abschlepp- oder "Buszone" (Haltestelle),
Parken in einem Halte- und Parkverbot, wenn das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt wurde,
Fristen
Fahrzeuge mit Kennzeichen müssen binnen sechs, Fahrzeuge ohne Kennzeichen binnen zwei Monaten übernommen werden. Beachten Sie, dass pro Tag Verwahrkosten anfallen.
Zuständige Stelle
Die Polizei bzw.,
Das Gemeindeamt
In Wien: die MA 48 (Stadt Wien) - Abschleppgruppe,
,
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über den Aufenthaltsort des abgeschleppten Kfz,, die Abholzeiten,, die Kosten und mitzubringenden Unterlagen.,
Erforderliche Unterlagen
In der Regel:
Amtlicher Lichtbildausweis,
Zulassungsbescheinigung,
Bei Kfz ohne Kennzeichen: zusätzlich
Eigentumsnachweis (z.B. Typenschein, Kaufvertrag),
,
Kosten
Gebühr für das Abschleppen,
Gebühr für die Aufbewahrung des Kfz,
Unter Umständen eine Polizeistrafe,
Die Kosten für die Abschleppung und die Aufbewahrung des Kfz müssen von der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer oder deren/dessen Beauftragten bei der Übernahme bezahlt werden. Wird das Kfz nicht übernommen oder wird die Bezahlung bei der Übernahme verweigert, müssen die Kosten mit Bescheid vorgeschrieben werden. Gegen diesen kann die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer ein Rechtsmittel erheben.
Nähere Informationen zur Abschleppung und Aufbewahrung von Kfz finden sich auf den Portalen folgender Landeshauptstädte:
Graz
Innsbruck
Salzburg
St. Pölten
Wien
Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
