Exekutionsantrag und Exekutionsbewilligung

Das Exekutionsverfahren wird durch einen schriftlichen oder mündlichen Exekutionsantrag des Gläubigers beim zuständigen Bezirksgericht eingeleitet.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt) der verpflichteten Partei. Bei der Exekution auf das unbewegliche Vermögen (z.B. Liegenschaften) ist das Bezirksgericht, bei dem das entsprechende Grundbuch geführt wird, zuständig.

Der Antrag muss zumindest folgende Angaben enthalten:

  • Genaue Bezeichnung von Antragsteller (betreibende Partei) und Antragsgegner (verpflichtete Partei):
    • Vor- und Nachname
    • Beschäftigung und Geburtsdatum (soweit bekannt)
    • Wohnanschrift
  • Wesentliche Umstände zur Bestimmung der Zuständigkeit des Exekutionsgerichts
  • Angaben zum betriebenen Anspruch:
    • Worum es genau geht (z.B. Geldforderung, Herausgabe einer Sache)
      • bei Geldforderungen: Betrag, Nebengebühren, Beginn des Zinsenlaufes sowie Zinsatz, Wertsicherungen
    • Welcher Exekutionstitel vorliegt
  • Angabe der gewünschten Exekutionsmittel (z.B. Gehaltspfändung, Fahrnisexekution), des Exekutionsobjektes (z.B. ein bestimmtes Fahrzeug) und des Vollzugsortes
Hinweis:

Wenn zur Hereinbringung einer Geldforderung nur auf das bewegliche Vermögen des Verpflichteten zugegriffen werden soll, muss der betreibende Gläubiger in seinem Exekutionsantrag jedoch nicht zwingend Exekutionsmittel nennen. Ein solcher Antrag umfasst dann die Exekutionsmittel des einfachen Exekutionspakets (Fahrnisexekution, Gehaltsexekution und Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses).

Bei Forderungen über 10.000 Euro oder falls das einfache Exekutionspaket erfolglos war, kann zudem das erweiterte Exekutionspaket, welches zusätzlich die Forderungsexekution und die Exekution auf Vermögensrechte umfasst, beantragt werden.

Die Exekution auf unbewegliches Vermögen ist auch vom erweiterten Exekutionspaket nicht umfasst und muss stets gesondert beantragt werden.

Grundsätzlich ist dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels (z.B. Urteil) samt Vollstreckbarkeitsbestätigung beizulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. bei der Exekution wegen Geldforderungen auf das bewegliche Vermögen bis 50.000 Euro) kann im vereinfachten Bewilligungsverfahren jedoch die Vorlage des Titels entfallen.

Erfüllt ein Exekutionsantrag nicht alle inhaltlichen Voraussetzungen oder ist er unvollständig, leitet das Gericht ein Verbesserungsverfahren ein. Liegen alle Voraussetzungen vor, bewilligt das Gericht die Exekution mittels Beschluss. Der Vollzug der Exekution (z.B. Pfändung und Verwertung) erfolgt von Amts wegen.

Hinweis:

Verwenden Sie zur Beantragung der Zwangsvollstreckung bei dem zuständigen Gericht das Formular Exekutionsantrag. Beim Ausfüllen des Antrags können Sie am Amtstag der Bezirksgerichte die Hilfe eines Rechtspflegers in Anspruch nehmen. Exekutionsanträge können – im PDF-Format – auch online an die Gerichte übermittelt werden.

Gerichtssuche (BMJ)

Zum Formular

Exekutionsantrag

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Letzte Aktualisierung: 01.06.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion