Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Evaluierungspflicht
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei der Arbeitsplatzevaluierung (→ USP) nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und deren Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln und zu beurteilen. Gleichzeitig sind Maßnahmen zur Beseitigung dieser Gefahren festzulegen.
Die Pflicht zur Beurteilung der Gefahren für werdende und stillende Mütter entsteht nicht erst mit dem Eintritt einer Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin (oder mit dem Stillen), sondern ist unabhängig davon an jedem Arbeitsplatz durchzuführen, an dem eine Frau beschäftigt ist.
Folgende Einwirkungen und Belastungen sind in ihrer Art, ihrem Ausmaß und ihrer Dauer u.a. zu berücksichtigen:
- Stöße, Erschütterungen oder Bewegungen
- Bewegen schwerer Lasten von Hand
- Lärm
- Strahlungen
- Extreme Kälte und Hitze
- Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
- Bestimmte Arbeitsverfahren (beispielsweise Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmerin bestimmten Staubarten, Rauch oder Nebel ausgesetzt ist)
Für Arbeitnehmerinnen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sieht das Landarbeitsrecht vergleichbare Bestimmungen vor.
Hinweis
Die Ergebnisse der Ermittlungen und Beurteilung der Gefahren sowie die festgelegten Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten (→ USP) festzuhalten. Weiters muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber alle Arbeitnehmerinnen oder den Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen über die Ergebnisse und Maßnahmen informieren.
Maßnahmen im Sinne des Mutterschutzgesetzes sind u.a. folgende:
- Verwendung anderer (ungefährlicherer) Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren
- Änderung der Beschäftigung oder des Arbeitsplatzes
- Falls nicht anders möglich, Freistellung der werdenden oder stillenden Arbeitnehmerin (die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber trägt die Kosten)
Betroffene
Unternehmen, die Frauen beschäftigen.
Zuständige Stelle
- Für den Großteil der Unternehmen: die Arbeitsinspektorate
- Für Hausgehilfinnen/Hausgehilfen und Hausangestellte: die Bezirksverwaltungsbehörde
- Für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen: die Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Zusätzliche Informationen
Mutterschutzevaluierung (→ Arbeitsinspektion)
Rechtsgrundlagen
§§ 2a und 2b Mutterschutzgesetz (MSchG)
Experteninformation
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft