Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Allgemeine Informationen
Ein Kredit wird von der Kreditgeberin/dem Kreditgeber nur dann vergeben, wenn sie/er annehmen kann, dass das verborgte Geld auch wieder zurückgezahlt wird. Je nach Art und Höhe des Kredites und der Bonität der Kreditnehmerin/des Kreditnehmers kommen dabei verschiedene Sicherungsmittel in Betracht. Sämtliche Vereinbarungen bezüglich der Kreditsicherheiten müssen im Kreditvertrag festgehalten werden. Die Kreditgeberin/der Kreditgeber ist auch berechtigt, mehrere Sicherheiten in Kombination zu fordern.
Tipp
Je besser die Sicherheiten sind, die die Kreditnehmerin/der Kreditnehmer bieten kann, desto günstiger sind in der Regel die Kreditkonditionen.
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Verbraucherkreditgesetz (VKrG)
- Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG)
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz