Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer

Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Auf jeden Fall besonders schutzbedürftig sind folgende Personen:

  • Opfer von Sexualstraftaten
  • zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot besteht
  • minderjährige Opfer

Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Alter
  • seelischer und gesundheitlicher Zustand
  • Art und konkrete Umstände der Straftat

Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem die folgenden Rechte:

  • Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren muss, auf Verlangen des Opfers und wenn es möglich ist, von einer Person des gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
  • Die Dolmetscherleistungen bei Vernehmung im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung müssen, auf Verlangen des Opfers und wenn es möglich ist, von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden.
  • Sie dürfen die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern.
  • Sie können verlangen, dass im Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren eine schonende Vernehmung stattfindet.
  • Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
  • Sie dürfen bei der Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beiziehen.

Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Verbrechensopfer bei Freilassung oder bei einer Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft – von Amts wegen – zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.

Solche Opfer können auch beantragen, über das erste unbewachte Verlassen und die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz