Öffentliche Schneeräumung und Sandstreuung
Schneeräumung und Sandstreuung werden auf Landesstraßen von der Straßenmeisterei und auf Gemeindestraßen grundsätzlich von der Gemeinde durchgeführt bzw. beauftragt. Dafür werden zwei Traktor-Schneepflüge
von der Gemeinde selbst und weitere Schneepflüge über den Maschinenring eingesetzt. Ein Gemeindetraktor ist zusätzlich
mit einem Sandstreugerät ausgestattet und bei Bedarf wird die Firma Affengruber mit der Sandstreuung beauftragt.
Hinsichtlich der Sandstreuung auf Güterwegen ersucht die Gemeinde um Mitwirkung durch die Güterweginteressenten.
Die Gemeinde stellt dazu kostenlos Streusplitt für Güterwege und Hofzufahrten zur Verfügung. Bei Bedarf an Streusand melden Sie sich telefonisch bei Bauhofleiter Andreas Ringler, Tel. 0664/9997067.
Schneestangen setzen
Haus- und Wegbesitzer bzw. Güterweganrainer werden ersucht, die Wegränder ihrer Zufahrtsstraßen ausreichend
zu markieren. Die Schneestangen sind in einem Abstand von max. 25 Metern voneinander und neben Straßensteinen, Schächten oder sonstigen Hindernissen beidseitig aufzustellen. Straßen, deren Verlauf nicht eindeutig erkennbar ist, können von den Schneepflugfahrern nicht geräumt werden! Der Winterdienst bringt jedes Jahr eine Menge Arbeit für unsere Mitarbeiter und Schneepflugfahrer. Daher möchten wir um Verständnis bitten, wenn nicht überall und zu jeder Zeit alle Gemeindestraßen, Güterwege, Siedlungsstraßen usw. gleichzeitig und perfekt geräumt und gestreut sind. Es ist unmöglich im Winter gleich gute Verkehrsverhältnisse wie im Sommer zu schaffen. Deshalb ist die Eigenvorsorge – wie sie auch in der Straßenverkehrsordnung vorgeschrieben ist – ein wesentlicher Aspekt für die Sicherheit im Winter. Winterausrüstung und eine an die Straßenverhältnisse angepasste Fahrweise und Fahrgeschwindigkeit haben weit größeren Einfluss auf die Verkehrssicherheit als jede noch so gute Winterdienstmaßnahme. Auch bei Fußgängerinnen und Fußgängern sind winterfestes Schuhwerk und entsprechendes Verhalten unabdingbar.
Gehsteigreinigung bei Schnee und Eis
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten haben dafür zu sorgen, dass die entlang ihrer Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Meter vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden
Gehsteige und Gehwege (hierunter fallen auch Stiegen) entlang der Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Ferner ist dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von Dächern von an der Straße gelegenen Gebäuden entfernt werden. Durch die genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass, der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt und Sachen, insbesondere Leitungsdrähte und Beleuchtungsanlagen, nicht beschädigt werden. Wird durch ein Rechtsgeschäft (z. B. Mietvertrag) diese Verpflichtung übertragen, so tritt in einem solchen Fall der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers. Wenn die Gehsteige nicht geräumt und bei entsprechend gefährlichen Verhältnissen nicht gestreut werden, haften auch die Grundstückseigentümer. Auch wenn die Gemeinde die Liegenschaft aus arbeitstechnischen Gründen mit betreut, so gilt, dass sich daraus kein Rechtsanspruch ableitet.
Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass das Ablagern von Schnee von Häusern oder Grundstücken auf der Straße nicht erlaubt ist.