Geflügelpest - Kundmachung gem. § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes

Auf Grund von Ausbrüchen der Geflügelpest („Vogelgrippe“) in Gebieten in Niederöster-reich wurde die BMSGPK; Kundmachung gem. § 2 Abs. 1 Z 6 der Vogelgesundheitsver-ordnung, BGBl. II Nr. 303/2024, zur Festlegung eines HPAI-Risikogebietes verlautbart.
Mit dieser Kundmachung (Beilage 1 und 2) werden die Gebiete unter Punkt A mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko und unter Punkt B Gebiete mit stark erhöhtem Risiko festgelegt, die von der Behörde durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntzumachen sind.
In Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko gelten folgende Biosicherheitsmaßnahmen gemäß Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen zur Überwachung und Prävention von Tierseuchen von Vögeln (Vogelgesundheitsverordnung – VGV) (Beilage 3) (gekürzt):

Zur Orientierung, ob sich ein Betrieb in einer Zone befindet (alle registrierten Haltungen von Vögeln in der Schutzzone: rot, in der Überwachungszone: gelb):

HPAI 2024 Sperrzone – Google My Maps

Die zu beachtenden Maßnahmen basieren auf §§ 6 und 7 der Verordnung zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI-Bekämpfungsverordnung).

Die Beschränkungsmaßnahmen gelten für jeden Betrieb innerhalb des Kreises unabhängig von den allgemeinen Biosicherheitsmaßnahmen.

Insbesondere ist zu beachten:

- Das Geflügel darf nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Betrieb (auch Schlachtbetrieb) verbracht       oder aus einem Betrieb entfernt werden.
- Alle Personen, die Geflügelstallungen betreten, müssen angemessene Biosicherheitsmaßnahmen (z.B.: Desinfektion an Ein-     und Ausgängen der Stallungen, Schuh- und Kleidungswechsel etc.) einhalten. Besuche sind zu dokumentieren.
- Alle Fahrzeuge, die einen Geflügel-Betrieb anfahren oder verlassen, sind geeigneten Desinfektionsmaßnahmen zu unterziehen.
- Sollte es zu einer erhöhten Sterblichkeit von Geflügel im Betrieb kommen, ist dies unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

- Das gehaltene Geflügel ist so abzusondern, dass es vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist (aufzustallen). Dies gilt unabhängig von der Bestandsgröße, das bedeutet, dass die Aufstallungsverpflichtung grundsätzlich auch für Kleinbetriebe unter 50 Tieren gilt!

Weitere Informationen finden sich unter:

Geflügelpest (Aviärer Influenza, HPAI, „Vogelgrippe“) - Land Niederösterreich
Aviäre Influenza (Vogelgrippe, Geflügelpest) - KVG


AnschreibenGeflügelpest.pdf

Freitag, 20. Dezember 2024

Geflügelpest1.1.pdf

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Geflügelpest1.2.pdf

Freitag, 20. Dezember 2024