Waldbrandgefahr - Verordnung Bezirk Amstetten

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, mit der Maßnahmen zur Hintanhaltung von Waldbränden verordnet werden

§ 1

In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Amstetten sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

HINWEIS:

a) Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

b) Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17 des Forstgesetzes 1975 idgF. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Waldbrandverordnung.pdf

Waldbrandverordnung
Mittwoch, 05. Oktober 2022